.... die gesamte Fischereiordnung in Pdf-Format deutsch und italienisch
1. Der Angler muss im Besitz einer gültigen staatlichen Fischerlizenz Typ B oder D, und eine für den Haidersee und für den Tag ausgestellte Fisch wasserkarte sein. Gefischt werden kann eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang laut MEZ im Haidersee, in der Etsch, unterhalb des Sees bis zum Klobenen Kofel (altes Maschinenhaus), ca. 250 m gegen Süden. 2. Schonzeiten, Mindestmasse und Stückzahl der im Haidersee lebenden Fischarten:
Hecht - kein Schonmaß max 4 Stück
SZ: vom 01. 11. bis Saisoneröffnung
Hechte unter 30 cm zählen nicht zu den Stückzahlen
vom 01. 11. bis Saisoneröffnung
Zander- max 2 Stück
SZ: vom 01. 11. bis 30.04. cm 48
SZ: Barsch - frei ohne Edelfische
vom 01. 11. bis Saisoneröffnung
vom 01. 11. bis 30. 04. cm 15
Marmorierte Forelle max 4 St. cm 35
SZ : vom 01.10. bis Saisoneröff. cm 35
andere Forellen u. Saiblingsarten :
- max 4 Stück cm 30
vom 01. 10. bis Saisoneröffnung
Renke - max 4 Stück cm 30
SZ: vom 01. 11. bis Saisoneröffnung
übrige Arten frei.
SZ = Schonzeit
3. Der Fischer darf nur einen Fischgang (für alle Kartenarten) am Tag machen. Dem Gewässer dürfen maximal 4 Fische, am Tag entnommen werden. (inkl. mit Begleitung eines. Jungfischers) Beim Barsch ist die Stückzahl frei. Im Falle, dass man schon 4 Edelfische gefangen hat, ist das weitere Barschfischen nicht mehr erlaubt.
4. Gefischt werden kann mit zwei Angelruten mit je höchstens 3 Angelhaken, 3 künstlichen Nymphen bei der Hegene oder 3 Drillingen maximal jedoch nur mit zwei Naturködern . (*)Jungfischer bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen nur mit einer Angel fischen. Die Wahl der künstlichen und natürlichen Ködern steht jedem frei. Im Falle, dass man schon 4 Edelfische gefangen hat, ist das weitere Barschfischen nicht mehr erlaubt. Das Fischen mit der Fleischmade ist verboten, Anfüttern ist nicht erlaubt. Ein Kescher oder Gaff darf nur dazu verwendet werden, um einen gehackten Fisch aus dem Wasser zu holen. Der Fang von Köderfischen und Wassertieren für die Verwendung als Köder, ist der Gebrauch eines kleinen Netzes zulässig. Lebende und tote Fische fremder Gewässer dürfen nicht als Köder verwendet werden.
Die Verwendung der Senke ist verboten. Bei ausgelegter Angelrute darf der Fischer den Standort nicht verlassen.
5. Fische, die nicht das vorgeschriebene Mindestmass haben, oder während der Schonzeit gefangen werden, müssen wenn irgend wie möglich im Wasser befreit werden. Ist der Angelhacken tief geschluckt ist das Vorfach abzuschneiden. Auch bei schweren Verletzungen ist der Fisch ins Wasser zurückzusetzen.
Fischabfälle dürfen auf keinen Fall im Gewässer entsorgt werden .
6. Das Fischen darf ausschließlich nur sportlichen Charakter haben. Der Verkauf, Tausch oder jegliche andere Art von Geschäftsmacherei mit den gefangenen Fischen ist verboten. Der Einsatz des Echolots ist verboten und zwar das Mitführen im Boot, sowie für die Vorbereitung und Ausübung der Fischerei.
7. Die Fischart und die Länge des Fisches (in cm) sind sofort nach dem Fang in die vorgesehene Tabelle intern und der Fischwasserkarte einzutragen. Die Fische sind unmittelbar nach dem Fang zu töten und dürfen nicht lebendig gehaltert werden. Die mit Naturköder gefangenen Maßfische dürfen nicht mehr zurückgesetzt werden. Die gefangenen Fische am Vormittag bis 12 Uhr sind zusätzlich zur Fischart mit einen „V“ für Vormittag zu ergänzen. Ausgenommen ist der Barsch, bei dem nur die jeweilige Stückzahl einzutragen ist. Nach Beendigung des Fischganges ist die Fischerwasserkarte bei den Ausgabestellen abzugeben, oder beim Fischerhäuser dafür aufgestellten Briefkasten einzuwerfen.
8. Der Fischer darf nur den Seerand und den Steig um den See benützen, um seinen gewählten Angelplatz zu erreichen. Ansonsten ist das Betreten und Befahren der Privatgründe strengstens verboten. Um gegenseitige Störungen und Reibereien zu vermeiden, soll der Abstand zum nächsten Fischer auf dem See (Boot) mindestens 80 m und am Ufer mindestens 20 m betragen. Der Abstand der Bootsfischer zu den Uferfischern sollte auch 80 m betragen. Zum Einhalten des vorgesehenen Abstandes ist jener Fischer verpflichtet, welcher als zweiter erscheint. Nicht erlaubt ist die Markierung von Angelplätzen durch Auslegung von Bojen und dergleichen.
9. Der Fischer ist verpflichtet, den Fischereirechtsbesitzern, Aufsehern, sowie den zuständigen Behörden, die Fischerlizenz, die Fischwasserkarte, die gefangenen Fische und die Angeln bei Verlangen vorzuzeigen.
Bei Verdacht auf Fischdiebstahl, ist der Angler verpflichtet, alle Transportmittel, sowie auch den Kofferraum seines Fahrzeuges der Behörde zu öffnen. Die Nichteinhaltung obgenannter Richtlinien führt zum sofortigen Entzug der Fischwasserkarte; außerdem wird ein entsprechendes Übertretungsprotokoll verfasst.
Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen (Fischereiordnung, Bootsreglement, Sauberhaltung des Gewässers und Ufers) behalten sich die Fischereirechtsbesitzer alle rechtlichen Schritte vor, wobei diese dem Betroffenen gegebenenfalls keine weiteren Fischwasserkarten aushändigen werden. Der Betroffene hat dabei keinerlei Anspruch auf Schadenersatz.
10. Die Jahresfischwasserkarte berechtigt zu 3 Fischgängen pro Woche bis zu insgesamt 15 Fischgängen pro ausgestellter Karte.
Der Fischer, der im Besitz einer Jahresfischwasserkarte ist, muss vor Beginn der Fischerei das Datum des Fischtages mit der eigens dafür vorgesehenen Markierungszange lochen. Diese ist beim Fischerhäuschen angebracht .
Die Woche beginnt mit dem Sonntag.
11. Die Fischereirechtsbesitzer übernehmen für etwaige Unfälle beim Ausüben der Fischerei und Bootsverleih, auch Dritten gegenüber keinerlei Haftung. Dies und die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen nimmt der Angler mit seiner Unterschrift auf der Fischerwasserkarte zur Kenntnis. Für alle übrigen, in dieser Fischereiordnung nicht vorgesehenen Fälle, kommen die betreffenden Staats- und Landesgesetze zur Anwendung.
Petri Heil
Die Fischereirechtsbesitzer
@Apr2008/a-ap-ag
Wichtige Telefonnummern:
Weisses Kreuz –Rettungsdienst 118
Feuerwehr Tel 115
Gewässerverunreinigung-Meldestelle 115
Fischereirechtsinhaber
Plangger 0473/633197
Landesfischereiamt 0471/455170
Fischereiaufseher Haidersee
Stecher Martin +39 335 8008500
Tavernini Karl +39 335 5225700
Landesfischereiaufseher Bezirk Vinschgau
Bliem Klaus 0473/736151
FISCHKRANKHEITEN / FISCHSTERBEN:
Dr. Pircher Andreas – Amtstierarzt für
Mobiltelefon 347 2122326
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