Navigation Haidersee Fischereiordnung 2011 1. Der Angler muss im Besitz einer gülti-gen staatlichen Fischerlizenz Typ B oder D, und eine für den Haidersee und für den  Tag ausgestellte Fischwasserkarte sein. Gefischt werden kann eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach  Sonnenuntergang laut MEZ im Haidersee, in der Etsch, unterhalb des Sees bis zum Klobenen Kofel (altes Maschinen-haus),  ca. 250 m gegen Süden.  2. Schonzeiten, (SZ) Mindestmasse und Stückzahl der im Haidersee lebenden Fischarten:  Hecht kein Schonmaß max 4 Stück SZ vom 01. 11. bis Saisoneröffnung, Hechte unter 30 cm zählen nicht zu den Stückzahlen Zander - cm 45, max 2 Stück SZ vom 01. 11. bis 30.04.  Barsch - cm 15. SZ vom 01.11. bis Saisoneröffnung, Stückzahl frei,  ohne Edelfische  Marmorierte Forelle, - cm 35 max 4 Stück SZ vom 01.10. bis Saisoneröffnung andere Forellen u. Saiblingsarten - cm 30 max  4  Stück Renke - cm 30 max 4 StückSchonzeit: vom 01. 11. bis Saisoneröffnung, übrige Arten frei  3. Der Fischer darf nur einen Fisch-gang (für alle Kartenarten) am Tag machen. Dem Gewässer dürfen ma-ximal 4 Fische,  am  Tag entnommen werden. (inkl. mit Begleitung eines. Jungfischers) Beim Barsch ist die Stückzahl frei. Im Falle, dass man schon  4 Edelfische gefangen hat, ist das weitere Barschfischen nicht mehr erlaubt.  4. Gefischt werden kann mit zwei Angelruten mit je höchstens 3 Angel-haken, 3 künstlichen Nymphen bei der Hegene oder 3  Drillingen maximal jedoch nur mit zwei Naturködern (*)Jungfischer bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen nur mit einer  Angel fischen. Die Wahl der künstlichen und natürlichen Ködern steht jedem frei. Im Falle, dass man schon 4 Edelfi-sche  gefangen hat, ist das weitere Barschfischen nicht mehr erlaubt. Das Fischen mit der Fleischmade ist ver-boten, Anfüttern ist  nicht erlaubt. Ein Kescher oder Gaff darf nur dazu ver-wendet werden, um einen gehackten Fisch aus dem Wasser zu holen.  Der Fang von Köderfischen und Wasser-tieren für die Verwendung  als Köder, ist der Gebrauch eines kleinen Netzes zulässig.  Lebende und tote Fische fremder Gewässer dürfen nicht als Köder verwendet werden.  Die Verwendung der Senke ist verbo-ten. Bei ausgelegter Angelrute darf der Fischer den Standort nicht verlas-sen.  5. Fische, die nicht das vorgeschriebene Mindestmass haben, oder wäh-rend der Schonzeit gefangen werden, müssen wenn  irgend wie möglich im Wasser befreit werden. Ist der Angel-hacken tief geschluckt ist das Vorfach abzuschneiden. Auch bei  schweren Verletzungen ist der Fisch ins Wasser  zurückzusetzen. Fischabfälle dürfen auf keinen Fall im Gewässer entsorgt werden.  6. Das Fischen darf ausschließlich nur sportlichen Charakter haben. Der Verkauf, Tausch oder jegliche andere Art von  Geschäftsmacherei mit den gefangenen Fischen ist verboten. Der Einsatz des Echolots ist verboten und zwar das Mitführen im  Boot, sowie für die Vorbereitung und Ausübung der Fischerei.  7. Die Fischart und die Länge des Fisches (in cm) sind sofort nach dem Fang in die vorgesehene Tabelle in-tern und der  Fischwasserkarte einzu-tragen. Die Fische sind unmittelbar nach dem Fang zu töten und dürfen nicht lebendig gehaltert  werden. Die mit Naturköder gefangenen Maßfi-sche dürfen nicht mehr zurückge-setzt werden. Die gefangenen Fische am  Vormittag bis 12 Uhr sind zusätz-lich zur Fischart mit einen "V" für Vormittag zu ergänzen. Ausgenom-men ist der Barsch, bei  dem nur die jeweilige Stückzahl einzutragen ist. Nach Beendigung des Fischganges ist  die Fischerwasserkarte bei den  Ausgabestellen abzugeben, oder  beim Fischerhäuser dafür aufgestell-ten Briefkasten einzuwerfen.  8. Der Fischer darf nur den Seerand und den Steig um den See benützen, um seinen gewählten Angelplatz zu erreichen.  Ansonsten ist das Betreten und Befahren der Privatgründe strengstens verboten. Um gegenseiti-ge Störungen und Reibereien  zu ver-meiden, soll der Abstand zum nächs-ten Fischer auf dem See (Boot) min-destens 80 m und am Ufer mindes-tens 20 m  betragen. Der Abstand der Bootsfischer zu den Uferfischern soll-te auch 80 m betragen. Zum Einhal-ten des vorgesehenen  Abstandes ist jener Fischer verpflichtet, welcher als zweiter erscheint. Nicht erlaubt ist die Markierung von Angelplätzen durch  Auslegung von Bojen und derglei-chen.   9. Der Fischer ist verpflichtet, den Fischereirechtsbesitzern, Aufsehern, sowie den zuständigen Behörden, die Fischerlizenz, die  Fischwasserkarte, die gefangenen Fische und  die An-geln bei Verlangen vorzuzeigen.  Bei Verdacht auf Fischdiebstahl, ist der Angler verpflichtet, alle Trans-portmittel, sowie auch den Kofferraum seines Fahrzeuges  der Behörde zu öffnen. Die Nichteinhaltung obge-nannter Richtlinien führt zum soforti-gen Entzug der Fischwasserkarte;  außerdem wird ein entsprechendes Übertretungsprotokoll verfasst.  Bei Nichteinhaltung der Bestimmun-gen (Fischereiordnung, Bootsreglement, Sauberhaltung des Gewässers und Ufers)  behalten sich die Fischereirechtsbesitzer alle rechtli-chen Schritte vor, wobei diese dem Betroffenen gegebenenfalls keine  weiteren Fischwasserkarten aushän-digen werden. Der Betroffene hat dabei keinerlei Anspruch auf Schadenersatz.  10. Die Jahresfischwasserkarte be-rechtigt zu 3 Fischgängen pro Woche bis zu insgesamt 15 Fischgängen pro ausgestellter  Karte. Der Fischer, der im Besitz einer Jah-resfischwasserkarte ist, muss vor Beginn der Fischerei das Datum des Fischtages mit der  eigens dafür vor-gesehenen Markierungszange lochen. Diese ist beim Fischerhäuschen an-gebracht.  Die Woche beginnt mit dem Sonntag.  11. Die Fischereirechtsbesitzer über-nehmen für etwaige Unfälle beim Ausüben der Fischerei und Bootsver-leih, auch Dritten  gegenüber keinerlei Haftung. Dies und die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen nimmt der Angler mit seiner Unterschrift  auf der Fischerwasserkarte zur Kenntnis. Für alle übrigen, in dieser Fischerei-ordnung nicht vorgesehenen Fälle, kommen die  betreffenden Staats- und Landesgesetze zur Anwendung.  Petri Heil Die Fischereirechtsinhaber  @Apr2011/a-ap  die Fischereiordnung  regolamento pesca