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Haidersee Fischereiordnung 2011
1. Der Angler muss im Besitz einer gülti-gen staatlichen Fischerlizenz Typ B oder D, und eine für den Haidersee und für den
Tag ausgestellte Fischwasserkarte sein. Gefischt werden kann eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach
Sonnenuntergang laut MEZ im Haidersee, in der Etsch, unterhalb des Sees bis zum Klobenen Kofel (altes Maschinen-haus),
ca. 250 m gegen Süden.
2. Schonzeiten, (SZ) Mindestmasse und Stückzahl der im Haidersee lebenden Fischarten:
Hecht kein Schonmaß max 4 Stück SZ vom 01. 11. bis Saisoneröffnung, Hechte unter 30 cm zählen nicht zu den Stückzahlen
Zander - cm 45, max 2 Stück SZ vom 01. 11. bis 30.04.
Barsch - cm 15. SZ vom 01.11. bis Saisoneröffnung, Stückzahl frei, ohne Edelfische
Marmorierte Forelle, - cm 35 max 4 Stück SZ vom 01.10. bis Saisoneröffnung andere Forellen u. Saiblingsarten - cm 30 max 4
Stück
Renke - cm 30 max 4 StückSchonzeit: vom 01. 11. bis Saisoneröffnung, übrige Arten frei
3. Der Fischer darf nur einen Fisch-gang (für alle Kartenarten) am Tag machen. Dem Gewässer dürfen ma-ximal 4 Fische, am
Tag entnommen werden. (inkl. mit Begleitung eines. Jungfischers) Beim Barsch ist die Stückzahl frei. Im Falle, dass man schon
4 Edelfische gefangen hat, ist das weitere Barschfischen nicht mehr erlaubt.
4. Gefischt werden kann mit zwei Angelruten mit je höchstens 3 Angel-haken, 3 künstlichen Nymphen bei der Hegene oder 3
Drillingen maximal jedoch nur mit zwei Naturködern (*)Jungfischer bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen nur mit einer
Angel fischen. Die Wahl der künstlichen und natürlichen Ködern steht jedem frei. Im Falle, dass man schon 4 Edelfi-sche
gefangen hat, ist das weitere Barschfischen nicht mehr erlaubt. Das Fischen mit der Fleischmade ist ver-boten, Anfüttern ist
nicht erlaubt. Ein Kescher oder Gaff darf nur dazu ver-wendet werden, um einen gehackten Fisch aus dem Wasser zu holen.
Der Fang von Köderfischen und Wasser-tieren für die Verwendung als Köder, ist der Gebrauch eines kleinen Netzes zulässig.
Lebende und tote Fische fremder Gewässer dürfen nicht als Köder verwendet werden.
Die Verwendung der Senke ist verbo-ten. Bei ausgelegter Angelrute darf der Fischer den Standort nicht verlas-sen.
5. Fische, die nicht das vorgeschriebene Mindestmass haben, oder wäh-rend der Schonzeit gefangen werden, müssen wenn
irgend wie möglich im Wasser befreit werden. Ist der Angel-hacken tief geschluckt ist das Vorfach abzuschneiden. Auch bei
schweren Verletzungen ist der Fisch ins Wasser zurückzusetzen.
Fischabfälle dürfen auf keinen Fall im Gewässer entsorgt werden.
6. Das Fischen darf ausschließlich nur sportlichen Charakter haben. Der Verkauf, Tausch oder jegliche andere Art von
Geschäftsmacherei mit den gefangenen Fischen ist verboten. Der Einsatz des Echolots ist verboten und zwar das Mitführen im
Boot, sowie für die Vorbereitung und Ausübung der Fischerei.
7. Die Fischart und die Länge des Fisches (in cm) sind sofort nach dem Fang in die vorgesehene Tabelle in-tern und der
Fischwasserkarte einzu-tragen. Die Fische sind unmittelbar nach dem Fang zu töten und dürfen nicht lebendig gehaltert
werden. Die mit Naturköder gefangenen Maßfi-sche dürfen nicht mehr zurückge-setzt werden. Die gefangenen Fische am
Vormittag bis 12 Uhr sind zusätz-lich zur Fischart mit einen "V" für Vormittag zu ergänzen. Ausgenom-men ist der Barsch, bei
dem nur die jeweilige Stückzahl einzutragen ist. Nach Beendigung des Fischganges ist die Fischerwasserkarte bei den
Ausgabestellen abzugeben, oder beim Fischerhäuser dafür aufgestell-ten Briefkasten einzuwerfen.
8. Der Fischer darf nur den Seerand und den Steig um den See benützen, um seinen gewählten Angelplatz zu erreichen.
Ansonsten ist das Betreten und Befahren der Privatgründe strengstens verboten. Um gegenseiti-ge Störungen und Reibereien
zu ver-meiden, soll der Abstand zum nächs-ten Fischer auf dem See (Boot) min-destens 80 m und am Ufer mindes-tens 20 m
betragen. Der Abstand der Bootsfischer zu den Uferfischern soll-te auch 80 m betragen. Zum Einhal-ten des vorgesehenen
Abstandes ist jener Fischer verpflichtet, welcher als zweiter erscheint. Nicht erlaubt ist die Markierung von Angelplätzen durch
Auslegung von Bojen und derglei-chen.
9. Der Fischer ist verpflichtet, den Fischereirechtsbesitzern, Aufsehern, sowie den zuständigen Behörden, die Fischerlizenz, die
Fischwasserkarte, die gefangenen Fische und die An-geln bei Verlangen vorzuzeigen.
Bei Verdacht auf Fischdiebstahl, ist der Angler verpflichtet, alle Trans-portmittel, sowie auch den Kofferraum seines Fahrzeuges
der Behörde zu öffnen. Die Nichteinhaltung obge-nannter Richtlinien führt zum soforti-gen Entzug der Fischwasserkarte;
außerdem wird ein entsprechendes Übertretungsprotokoll verfasst.
Bei Nichteinhaltung der Bestimmun-gen (Fischereiordnung, Bootsreglement, Sauberhaltung des Gewässers und Ufers)
behalten sich die Fischereirechtsbesitzer alle rechtli-chen Schritte vor, wobei diese dem Betroffenen gegebenenfalls keine
weiteren Fischwasserkarten aushän-digen werden. Der Betroffene hat dabei keinerlei Anspruch auf Schadenersatz.
10. Die Jahresfischwasserkarte be-rechtigt zu 3 Fischgängen pro Woche bis zu insgesamt 15 Fischgängen pro ausgestellter
Karte.
Der Fischer, der im Besitz einer Jah-resfischwasserkarte ist, muss vor Beginn der Fischerei das Datum des Fischtages mit der
eigens dafür vor-gesehenen Markierungszange lochen. Diese ist beim Fischerhäuschen an-gebracht.
Die Woche beginnt mit dem Sonntag.
11. Die Fischereirechtsbesitzer über-nehmen für etwaige Unfälle beim Ausüben der Fischerei und Bootsver-leih, auch Dritten
gegenüber keinerlei Haftung. Dies und die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen nimmt der Angler mit seiner Unterschrift
auf der Fischerwasserkarte zur Kenntnis. Für alle übrigen, in dieser Fischerei-ordnung nicht vorgesehenen Fälle, kommen die
betreffenden Staats- und Landesgesetze zur Anwendung.
Petri Heil
Die Fischereirechtsinhaber
@Apr2011/a-ap
die Fischereiordnung
regolamento pesca